Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sich eine Besucherin des Hauses an dem als Fußabstreifer dienenden Gitterrost den Absatz ihres Stöckelschuhs abbricht. Das Oberlandesgericht Schleswig hält auch den Eigentümer eines über hundert Jahre alten Mehrfamilienhauses nicht für verpflichtet, einen jahrzehntelang unfallfrei benutzten Gitterrost-Fußabtreter zu ersetzen, weil die rautenförmigen Öffnungen zwischen den Stegen des Fußabtreters mit 4 x 7,3 cm etwas größer sind als heutzutage üblich und damit der schmale Absatz eines Damenschuhs etwas leichter zwischen die Stege geraten kann.
Urteil des OLG Schleswig vom 06.04.2017
Aktenzeichen: 11 U 65/15
Mietrecht kompakt 2017, 93