Ein Nachbar fühlte sich durch das ständige Musizieren einer ebenso kinderreichen wie musikbegeisterten Familie gestört. Als eine der Töchter an einem Sonntagnachmittag anfing am Klavier zu üben, rief er die Polizei, die das Weiterspielen wegen des sonntäglichen Ruhegebots untersagte. Gleichwohl übte das Kind noch eine Viertelstunde weiter. Die Ordnungsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 75 Euro. Mit der nach eingelegtem Einspruch durch das Amtsgericht vorgenommenen Reduzierung auf 50 Euro, waren die Eltern des Mädchens nicht zufrieden und stritten bis zur letzten Instanz weiter.
Das Bundesverfassungsgericht hatte schließlich ein Einsehen. Aussagen des betroffenen Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten, dass das sonntägliche Klavierspiel eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetzes darstellt, reichte den Verfassungsrichtern nicht aus. Diese Feststellungen seien viel zu unzuverlässig und geben der zuständigen Behörde einen viel zu großen Spielraum zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit. Die Vorinstanz hat nun festzustellen, ob sich das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „erhebliche Ruhestörung“ aus anderen, objektiven Umständen herleiten lässt.
Urteil des BVerfG vom 17.11.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2717/08
Pressemitteilung des BVerfG