Sorgt eine Kommune als Trägerin der Straßenbaulast nicht dafür, dass im Rahmen von Straßenerneuerungsarbeiten eine zwischen Gullyeinlauf und Straßenbelag entstandene, um 15-20 cm abfallende Kante ordnungsgemäß abgesichert wird, stellt dies zweifelsfrei einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar.
Stürzt ein Passant bei Dunkelheit über die Gefahrenstelle und verletzt sich dabei, kann er den Ersatz der Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Der Verletzte muss sich jedoch ein nicht unerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ihm als Ortskundiger die Straßenbauarbeiten hinlänglich bekannt gewesen sind und er trotz dieser Kenntnisse nicht die erforderliche Vor- und Umsicht hat walten lassen. Das Oberlandesgericht Naumburg ging hinsichtlich der Schadensersatzansprüche von einer Eigenhaftung von 50 Prozent aus. Bei dem Schmerzensgeld begnügte sich das Gericht wegen der folgenschweren Verletzungen mit einem Abzug von einem Drittel.
Urteil des OLG Naumburg vom 16.09.2011
Aktenzeichen: 10 U 3/11
MDR 2012, 346