Stellt sich die Buchung einer Mautstrecke als fehlerhaft heraus oder will der Halter des Lkws kurzfristig von seiner Routenplanung abweichen und hat der Buchungszeitraum bereits begonnen, kann die Buchung nur noch persönlich an einem Zahlstellen-Terminal geändert werden. Eine Stornierung über Internet, Telefax oder Telefon ist dann nicht mehr möglich.
Dadurch soll verhindert werden, dass ein Fahrer, nachdem er die mautpflichtige Strecke (teilweise) gefahren ist, die Buchung noch nachträglich storniert. Außerdem kann nur so „Buchungen auf Verdacht“ vorgebeugt werden, deren Stornierung einen erheblichen Verwaltungsaufwand für das Buchungssystem bedeuten würde.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2009
Aktenzeichen: 9 A 191/09
DAR 2010, 156
VRR 2010, 83