Ein Tourist kann eine Pauschalreise in ein Krisengebiet nur dann wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren, wenn der Urlaub erheblich erschwert oder beeinträchtigt ist und dies zum Zeitpunkt des Reisebeginns noch gegeben ist. Zudem darf die Gefahr für ihn zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht voraussehbar gewesen sein. Hierzu führt das Landgericht Frankfurt anlässlich eines Rechtsstreits nach einem Reiserücktritt wegen der Unruhen in Ägypten Folgendes aus:
„Der Reisende, der sehenden Auges trotz einer bereits bestehenden konkreten Gefahrenlage eine Reise bucht, ist nicht schutzwürdig und reist daher auf eigene Gefahr. Die Umstände der höheren Gewalt müssen daher nach der Buchung der Reise und vor der Kündigung eintreten. Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist dabei im Wesentlichen auf die Medienberichte abzustellen, auf die der Buchende zumeist angewiesen ist. Eine Vorhersehbarkeit kann dann bejaht werden, wenn bereits eine konkrete Gefahrenlage vorliegt und sich die einschlägigen Medienberichte so häufen, dass deren Kenntnis dem Reisenden zuzurechnen ist.“
Da im entschiedenen Fall die massiven und gewalttätigen politischen Unruhen in Ägypten, die im fraglichen Zeitraum auch die Touristenzentren am Roten Meer, den Zielort der Reise, erreichten, bei der Buchung der Reise nicht hinreichend vorhersehbar waren, durfte der Tourist die Reise stornieren und die bereits geleistete Zahlung zurückfordern.
Urteil des LG Frankfurt vom 08.12.2014
Aktenzeichen: 2-24 S 46/14
RRa 2015, 8