Eine von einem Reiseveranstalter verwendete Vertragsklausel, wonach Kunden beim Nichtantritt von Flugpauschal-, Auto- und Schiffsreisen, Mietwagenbuchungen, Hotelbuchungen etc. generell Stornokosten von 90 Prozent zahlen sollen, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher unwirksam. Stornokosten müssen sich nach dem tatsächlichen Schaden des Veranstalters richten, wobei insbesondere die mit der Absage des Kunden verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen sind.
Urteil des LG Köln vom 21.01.2015
Aktenzeichen: 26 O 196/14
Wirtschaftswoche Heft 11/2015, Seite 83