Die unterbliebene Rückgabe einer gemieteten Video-CD zum vereinbarten Zeitpunkt stellt in der Regel noch keine strafbare Unterschlagung dar. Erst wenn feststeht, dass der Entleiher mit Zueignungsabsicht gehandelt hat, kann ein strafbares Verhalten angenommen werden.
Hinweis: Die strafrechtliche Beurteilung der Unterlassung einer geschuldeten Rückgabe ist von der zivilrechtlichen Verpflichtung des Kunden zur Rückgabe und ggf. von der Schadensersatzleistung für den Verlust der Video-CD zu unterscheiden.
Beschluss des LG Potsdam vom 01.10.2007
Aktenzeichen: 24 Qs 28/07
NStZ-RR 2008, 143