Bei der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammenzurechnen, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.
Wird vom Steuerpflichtigen der Finanzbehörde gegenüber die unzutreffende Angabe gemacht, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt dies sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für die Besteuerung der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen und damit eine strafbare Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) dar. Es liegen also zwei getrennte Taten vor, die mit einer höheren Gesamtstrafe zu ahnden sind als eine einheitliche Tat.
Beschluss des BGH vom 10.02.2015
Aktenzeichen: 1 StR 405/14
StE 2015, 376