Bei den regelmäßig durchgeführten Castortransporten versuchen Atomkraftgegner immer wieder, die Transporte durch sogenanntes Castorschottern zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Dadurch soll eine Schienenstrecke, die für einen Castortransport benötigt wird, durch Entfernen von Schottersteinen aus dem Gleisbett in ihrer Standfestigkeit so beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar wird. Derartige Aktionen sind gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Störung des öffentlichen Betriebs) strafbar.
Nun hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass derjenige, der mit der Eintragung in eine im Internet frei zugängliche und für jedermann einsehbare Unterstützerliste eine Kampagne zur Störung eines öffentlichen Betriebs durch das „Castorschottern“ unterstützt, sich des öffentlichen Aufrufens zu einer Straftat gemäß § 111 StGB strafbar macht. Sofern der Aufruf für einen unvoreingenommenen Dritten durch seine detaillierte Beschreibung der geplanten Handlung als ernst gemeinter Appell zu verstehen ist, an einem bestimmten Tattag und an einem bereits festgelegten Tatort die in dem Aufruf näher bezeichnete strafbare Handlung zu begehen, ist die Befürwortung und Unterstützung solcher Aktionen nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Beschluss des OLG Celle vom 14.03.2013
Aktenzeichen: 32 Ss 125/12
MMR 2013, 548