Der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, über den Mitgliedern urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen im mp3-Format illegal zur Verfügung gestellt werden, kann sich wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 4, 5, 108a Abs. 1 UrhG strafbar machen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Ein derartiges Verfahren endete vor dem Amtsgericht München mit einem Strafbefehl über 144.000 Euro (360 Tagessätze à 400 Euro).
Strafbefehl des AG München vom 20.04.2012
Aktenzeichen: Cs 404 Js 44538/07
JurPC Web-Dok. 88/2013