Ein Abonnent eines Pay-TV-Programms kam – offenbar inspiriert durch das Geschäftsmodell des Car-Sharings – auf die Idee, seine Zugangsberechtigung mittels eines „Card-Sharing-Servers“ gegen Entgelt mit anderen zu „teilen“. Obwohl der Pay-TV-Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abonnenten verpflichtete, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen, bot der Abonnent über Internet anderen Personen an, über seinen Zugangsschlüssel das kostenpflichtige Programm des Pay-TV-Anbieters zu empfangen. Zwar wies er darauf hin, dass die Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig wäre. Seine Kunden akquirierte er jedoch ausnahmslos in Deutschland.
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Betreiber des „Card-Sharing-Servers“ unter anderem wegen Computerbetrugs in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Gericht sah in der Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay-TV-Senders führte. Dadurch wurde den „Kunden“ des Verurteilten die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen.
Urteil des OLG Celle vom 31.08.2016
Aktenzeichen: 2 Ss 93/16
Pressemitteilung des OLG Celle