Die Amokläufe an deutschen Schulen in den letzten Jahren verleiten Jugendliche immer wieder dazu, im Internet angeblich geplante Anschläge anzukündigen, um auf sich aufmerksam zu machen und ihr Umfeld in Angst und Schrecken zu versetzen. Eine solche Ankündigung – ob ernst gemeint oder nicht – kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben.
Das Landgericht Aachen hat nun entschieden, dass bereits die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen Amoklaufs in dem sozialen Netzwerk Facebook grundsätzlich den Tatbestand der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB) erfüllen kann. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Der Tatbestand setzt jedoch voraus, dass die Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer zumindest nicht unerheblichen Personenzahl eintritt. Demzufolge fehlt es dem Täter – wie im vorliegenden Fall – am notwendigen Tatvorsatz, wenn er davon ausgehen kann, dass der fragliche Facebook-Eintrag nur von maximal 40 Personen gelesen wird.
Urteil des LG Aachen vom 05.09.2012
Aktenzeichen: 94 Ns 27/12
jurisPR-ITR 3/2013, Anm. 2
NJW-Spezial 2013, 58