Das zunehmend um sich greifende automatisierte, kurzzeitige Anrufen (Anklingeln-Lassen) von Mobiltelefonen in der Absicht, den Angerufenen zu einem Rückruf auf eine gebührenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu veranlassen („Anpingen“), erfüllt nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB).
Urteil des LG Osnabrück vom 06.03.2013
Aktenzeichen: 10 KLs 38/09, 10 KLs – 140 Js 2/07 – 38/09
jurisPR-ITR 14/2013, Anm. 6