Wer lediglich einen von ihm nicht hervorgerufenen, aber ihm bekannten Defekt eines Spiel- oder Geldwechselautomaten ausnutzt und sich Geld ohne Belastung des eigenen Guthabens auszahlen lässt, begeht keinen Computerbetrug und in der Regel auch keine Unterschlagung.
Ein Computerbetrug i.S.d. § 263a StGB setzt ein Täuschungsverhalten gegenüber einer natürlichen Person voraus. Die Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung gemäß § 246 Abs.1 StGB ist nur dann denkbar, wenn sich der Betreiber des Automaten ausdrücklich das Eigentum am ausgegebenen Geld vorbehalten hat. Ansonsten ist das Behalten des wegen des technischen Defekts vom Automaten ausgeworfenen Geldes nicht strafbar.
Urteil des AG Karlsruhe vom 22.07.2013
Aktenzeichen: 15 Ds 341 Js 11203/11 jug
CR 2013, 642