Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit dem zunehmend verbreiteten „Anpingen“ von Telefonanschlüssen zu befassen. Hierunter versteht man das kurzzeitige Anwählen, das durch ein einmaliges Klingeln verursacht wird, mit der Absicht, den Angerufenen zu einem Rückruf zu veranlassen. Bei der Rückrufnummer handelt es sich dann um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer, durch die in dem konkreten Fall nach der nutzlosen Tonbandansage ‚Ihr Anruf wurde gezählt‘ Kosten für den Anruf von mindestens 98 Cent ausgelöst werden.
Das Gericht sah in den automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen, die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, eine Täuschung, die den Straftatbestand des Betruges erfüllt.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 20.08.2010
Aktenzeichen: 1 Ws 371/10
JurPC Web-Dok. 156/2010
Betriebs-Berater 2010, 2186