Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer untertariflichen Lohn zahlt, ist nicht nur verpflichtet, die Differenz zum tariflichen Lohn nachzuentrichten. Er macht sich darüber hinaus auch des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Urteil des LG Magdeburg vom 29.06.2010
Aktenzeichen: 21 Ns 17/09
AuA 2010, 483
ArbuR 2010, 396