Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich wegen Untreue zulasten der Gesellschafter strafbar machen, wenn er unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichtet und nutzt. Ein die Strafbarkeit ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der GmbH-Gesellschafter setzt voraus, dass auch den Minderheitsgesellschaftern die Führung der schwarzen Kassen bekannt war und die Pflichtwidrigkeit von ihnen gebilligt wurde.
Urteil des BGH vom 27.08.2010
Aktenzeichen: 2 StR 111/09
GmbHR 2010, 1146
StV 2011, 20