Nicht selten bringen Personen, die in einem Zivilprozess unterlegen oder von einem Strafgericht verurteilt worden sind, ihren Unmut über ihre/n Richter in öffentlichen Äußerungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden zum Ausdruck. Dabei besteht die Gefahr, dass über das Ziel hinausgeschossen wird, was in besonders gravierenden Fällen eine Strafanzeige wegen Beleidigung nach sich ziehen kann. Bei der Beurteilung derartiger Fälle messen die Gerichte jedoch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung große Bedeutung bei.
So hielt das Bundesverfassungsgericht die Dienstaufsichtsbeschwerde eines mit einer Schadensersatzklage gescheiterten Klägers gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er u.a. ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meinte, „sie müsse effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass sie auf eine schiefe Bahn gerät“, noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Bei den Äußerungen stand noch erkennbar die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der betroffenen Person, hier also der Richterin, im Vordergrund.
Urteil des BVerfG vom 28.07.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 482/13
IBR 2014, 699