Obwohl ein Verfahrensbeteiligter in einem Schreiben einen vorsitzenden Richter am Sozialgericht als Kriminellen und Lügner bezeichnet hatte, wurde er vom Oberlandesgericht Celle vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. In dem Sozialrechtsstreit hatte der Rechtsuchende an den Präsidenten des Landessozialgerichts unter anderem geschrieben: „Da Sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte … nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie Dr. P. [der Richter] widerrechtlich zu schützen, muss ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.“
Für das Gericht stellte die Bezeichnung des Richters als Lügner und Kriminellen im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine strafbare Beleidigung dar, da sich die Äußerung als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellte und aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache diente. In diesem Fall hat bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung der Ehrenschutz des betroffenen Richters hinter der Meinungsfreiheit des Rechtsuchenden zurückzutreten.
Urteil des OLG Celle vom 27.03.2015
Aktenzeichen: 31 Ss 9/15
JURIS online