Die unerlaubte Benutzung des Mobiltelefons während einer Autofahrt wird mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Für einige Gerichte reicht es aus, wenn das Mobiltelefon vom Autofahrer nur kurz in die Hand genommen wird. Das Oberlandesgericht Köln weicht nun von dieser strengen Auslegung des gesetzlichen „Handyverbots“ ab.
Nimmt der Autofahrer das Mobiltelefon lediglich auf, um es an einem anderen Ort wieder abzulegen oder an einen Beifahrer weiterzugeben, handelt er nicht verbotswidrig. Denn eine solche Handlung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf. Der Fall ist somit nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen anderen Gegenstandes im Fahrzeug.
Beschluss des OLG Köln vom 07.11.2014
Aktenzeichen: III 1 RBs 284/14
JURIS online