Auch ein strafbares Verhalten, das mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr in keinem Zusammenhang steht, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigen, von dem Straftäter die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zum Nachweis seiner Fahrtauglichkeit zu verlangen. In dem vom Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) entschiedenen Fall war der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass einem Mann, der mit einem Druckgasgewehr auf einen Schüler geschossen und diesen verletzt hatte, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Der Gutachter führte hierzu aus, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegen. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steigt danach mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen, setzten sich erfahrungsgemäß auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Insbesondere bei Straftaten wie der vorliegenden, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen ist, ist zu berücksichtigen, dass die erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwert. Die Behörde folgte dem Gutachter und entzog dem Mann die Fahrerlaubnis. Dessen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz wies das Gericht ab.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 08.03.2016
Aktenzeichen: 3 L 168/16.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)