Ein Arbeitnehmer kann Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, d.h. die Straftat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangen wurde (Beispiel: Verkehrsdelikt eines Kraftfahrers, Bestechung eines Geschäftspartners). Der Steuerabzug scheidet jedoch dann aus, wenn die Straftat ein bewusst schädigendes Verhalten zulasten des Arbeitgebers darstellt (z.B. Betrug oder Unterschlagung). Die Steuervergünstigung ist auch dann abzulehnen, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese ihm eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.
Beschluss des BFH vom 17.08.2011
Aktenzeichen: VI R 75/10
DStR 2011, 2235