Bei der Bemessung eines Straßenentwässerungskanals bestimmt sich der Querschnitt nach der Niederschlagsmenge, die in der Straße anfällt. Muss für einen Kanal ein größerer Querschnitt gewählt werden, weil vorher das Wasser aus mehreren Kanälen zusammenkommt, darf dieser Mehraufwand nicht allein auf die Anlieger der Straße umgelegt werden, in der der größere Kanal verlegt wird. Die Mehrkosten sind aus dem auf die Anlieger umlagefähigen Aufwand auszusondern. Von den tatsächlich angefallenen Herstellungskosten kann im höher dimensionierten Bereich lediglich der Teil als beitragsfähig angesetzt werden, der den Ausbaukosten des Kanals in einer für diese Straße ausreichenden Größe entspricht.
Beschluss des OVG Münster vom 14.01.2008
Aktenzeichen: 15 A 3372/07
WoM 2008, 163