Das Landgericht Berlin hat im Rechtsstreit zwischen zwei Currywurstgastronomen entschieden, dass zwischen den Bezeichnungen „Curry 66“ und „Curry 36“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Dies gilt erst recht, wenn sich – wie in Berlin – zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer ihres Standorts etabliert haben.
Beschluss des LG Berlin vom 03.11.2010
Aktenzeichen: 97 O 149/10
Pressemitteilung des LG Berlin