Immer wieder kommt es im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens zu Streitigkeiten über die Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Restwerts. Die Haftpflichtversicherungen versuchen durch Einbeziehung von Internetangeboten, insbesondere von spezialisierten Restwertaufkäufern, einen höheren Restwert durchzusetzen.
Dem tritt das Landgericht Wiesbaden entgegen und verweist darauf, dass der Gutachter bei der Schätzung des Restwerts auf den Kaufpreis abstellen darf, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen ist. Hierbei genügt in der Regel die Einholung von drei Angeboten als Schätzungsgrundlage. Dem Sachverständigen ist dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen, der es ihm ermöglichen muss, aus eigener Sach- und Fachkunde zu beurteilen, ob er einzelne, von der Haftpflichtversicherung aufgeführte Angebote für seriös oder für völlig überzogen hält.
Urteil des LG Wiesbaden vom 15.04.2010
Aktenzeichen: 8 S 1/10
Schaden-Praxis 2010, 337
DAR 2011, 144