Ein unfallgeschädigter Autofahrer, der den entstandenen Fahrzeugschaden von einem Sachverständigen ermitteln lässt, ist nicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote verpflichtet. Er muss daher vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Streit über die Sachverständigenkosten zwischen dem Gutachter und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 23.09.2011
Aktenzeichen: 93 C 1239/11
Pressemitteilung des AG Halle