Durch die Registrierung eines Domainnamens dürfen Marken- und Namensrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Andererseits kann der betroffene Rechteinhaber sein Löschungsbegehren hinsichtlich eines Domainnamens nicht auf eine Kennzeichenverletzung stützen, weil das Halten des Domainnamens für sich gesehen nicht bereits eine Verletzung seiner Geschäftsbezeichnung darstellt.
Der Anspruch auf Löschung einer Domain wegen einer Kennzeichenverletzung kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben sein, wenn das betroffene Unternehmen dadurch gehindert wird, seine Geschäftsbezeichnung (hier „ahd“) in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen zu nutzen. Der Löschungsanspruch scheiterte hier jedoch daran, dass das Unternehmen die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf den beklagten Domainhändler in Benutzung genommen hatte. Insofern handelte der Inhaber der Domain auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem er sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens berief.
Urteil des BGH vom 19.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 135/06
Betriebs-Berater 2009, 449