Zwei aktuelle Entscheidungen haben die Diskussion der Rechtsexperten über die Frage, ob der Unfallgeschädigte im Falle eines Mitverschuldens einen entsprechenden Teil der entstandenen Sachverständigenkosten selbst tragen muss, neu entfacht.
Das Oberlandesgericht Rostock lehnt dies mit der Begründung ab, dass die Kosten erst dadurch entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Quotelung auch der Gutachterkosten für sachgerecht. Immerhin – so die Begründung – hätte es ohne das Verhalten des Geschädigten den konkreten Unfall und damit auch die Sachverständigenkosten nicht gegeben.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser in der Schadenspraxis äußerst wichtigen Frage steht noch aus.
Urteil des OLG Rostock vom 11.03.2011
Aktenzeichen: 5 U 122/10 – DAR 2011, 263
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.03.2011
I-1 U 152/10 – DAR 2011, 327