Eine im Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, wonach das Abstellen von Gegenständen wie Kinderwagen und Fahrräder im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen darf, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn für den Mieter keine anderweitige Abstellmöglichkeit besteht. Der Vermieter kann sich bei seinem Verbot auch nicht auf Brandschutzbestimmungen berufen, solange die zuständige Ordnungsbehörde keine entsprechende Verbotsverfügung erlassen hat.
Vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ist es jedoch nicht mehr gedeckt, dass ein Mieter seinen Kinderwagen im Treppenhaus ankettet, wenn dadurch die Hauseingangstür nicht mehr ganz geöffnet werden kann oder andere Mieter beim Transport größerer Gegenstände, z.B. bei einem Umzug, übermäßig beeinträchtigt werden.
Urteil des LG Berlin vom 15.09.2009
Aktenzeichen: 63 S 487/08
jurisPR-MietR 11/2010, Anm. 1
Grundeigentum 2009, 1495