Üben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, müssen sie nach § 1687 BGB in Angelegenheiten, die für ein Kind von erheblicher Bedeutung sind, weiterhin kooperieren und gemeinsame Entscheidungen treffen. Das gelingt nicht immer. Können sich die Eltern beispielsweise über die Schulwahl nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem insoweit die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. In dringenden Angelegenheiten kann das auch im Eilverfahren geschehen. Maßstab für die Entscheidung des Gerichts ist stets das Wohl des Kindes.
Urteil des OLG Schleswig vom 07.12.2010
Aktenzeichen: 10 UF 186/10
Pressemitteilung des OLG Schleswig