Von Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige legen bei der Kalkulation der Reparaturkosten stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen setzen sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch zur Wehr, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Grundsatzentscheidung zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen.
Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss sie darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dass die freie Werkstatt der Versicherung im Rahmen einer vertraglichen Verbundenheit Sonderkonditionen einräumt, ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ohne Belang.
Eine klare Grenze dafür, wann der Geschädigte stets auf eine Reparatur in einer Vertragswerkstatt bestehen kann, ist das Alter des Unfallwagens. Ist dieser nicht älter als drei Jahre, muss sich der Geschädigte nicht auf eine „Billigwerkstatt“ verweisen lassen.
Urteil des BGH vom 20.10.2009
Aktenzeichen: VI ZR 53/09
VersR 2010, 225
DAR 2010, 77