Zwei benachbarte Ehepaare, die je eine Hälfte eines Doppelhauses bewohnten, stritten jahrelang in zahlreichen Zivil- und Strafverfahren miteinander. Bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde zwar immer wieder ein Zaun mit zum Teil über drei Metern Höhe und einem Stacheldrahtaufsatz erwähnt, den einer der Streithähne auf der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Der Zaun war jedoch nie Gegenstand der Verfahren.
Als der andere Nachbar nach über drei Jahren schließlich doch die Beseitigung der „Befestigungsanlage“ forderte, wies das Gericht die Klage auf Abriss des Zauns mit der Begründung ab, nach mehreren Jahren der Duldung sei der Anspruch verwirkt. Den Stacheldrahtaufsatz musste der streitsüchtige Nachbar allerdings beseitigen, da Stacheldraht mit seinem aggressiven und feindseligen Charakter evident den Grundsätzen eines normalen Umgangs mit den Mitmenschen widerspricht.
Urteil des AG München vom 24.07.2007
Aktenzeichen: 173 C 23153/06
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