Ein Unternehmer und ein Spediteur stritten darüber, wer dafür verantwortlich ist, dass ein Teil einer Warenlieferung (mehrere Kartons mit Computerteilen) nicht beim Empfänger angekommen war. In dem Rechtsstreit kam es in erster Linie darauf an, wer die Beweislast hinsichtlich der Verantwortung für den Verlust der Lieferung zu tragen hat. Hierzu der Bundesgerichtshof:
Besteht zwischen den Parteien eines Frachtvertrages Streit darüber, ob der beim Empfänger nicht angekommene Teil der Sendung überhaupt in die Obhut des Spediteurs gelangt ist, kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden. Der Versender der Waren hat daher in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der nicht beim Empfänger angekommene Teil der Sendung tatsächlich dem Spediteur übergeben wurde.
Urteil des BGH vom 26.04.2007
Aktenzeichen: I ZR 31/05
NJW Heft 43/2007, Seite X
BGHR 2007, 1177