Geht ein vom Arbeitgeber (angeblich) an den Arbeitnehmer abgesendetes Arbeitszeugnis diesem nicht zu, muss der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellen. Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs trägt stets der Arbeitgeber.
In der Regel genügt es, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis (im Original) zur Abholung bereitlegt. Insofern besteht eine sogenannte Holschuld des Arbeitnehmers. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses nicht nach, drohen ihm die Verhängung eines Zwangsgeldes oder gar Zwangshaft.
Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011
Aktenzeichen: 10 Ta 45/11
Wirtschaftswoche Heft 21/2011, Seite 95