Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Verfahren über Wettbewerbsverstöße sowie Urheber- und Markenrechtsverletzungen hängt von der Höhe des Gegenstandswerts bzw. Streitwerts ab. Mahnt ein von einem Musikverlag beauftragter Rechtsanwalt eine Privatperson wegen eines Downloads eines einzigen Musikalbums (Filesharing) ab, beträgt der Gegenstandswert lediglich 5.000 Euro. Zu diesem Betrag sind die vom Rechteinhaber geltend gemachten Schadensersatz- und Vergütungsansprüche (hier 1.200 Euro) hinzuzurechnen. Das Landgericht reduzierte mit dieser Entscheidung die ursprünglich aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro errechneten Anwaltsgebühren ganz erheblich.
Urteil des LG Magdeburg vom 08.09.2010
Aktenzeichen: 2 S 226/10
JurPC Web-Dok. 201/2010