Bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen durch Internetangebote werden nicht selten bei weitem überhöhte Streitwerte zugrunde gelegt, um die vom Abgemahnten zu erstattenden Anwaltsgebühren in die Höhe zu treiben. Die Gerichte neigen zunehmend dazu, die Streitwerte für derartige Verfahren auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen.
So legt das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem die Unterlassung einer nicht gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung geltend gemacht wird, einen Streitwert von 3.000 Euro zugrunde. Nach diesem Wert bemessen sich sodann die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für das Verfahren.
Beschlüsse des OLG Celle vom 19.11.2007
Aktenzeichen: 13 W 112/07 und 13 W 114/07
JurPC Web-Dok. 210/2007