Wird einer Privatperson der illegale Download eines einzigen Musikalbums vorgeworfen, handelt es sich – so das Landgericht Magdeburg – nicht um eine gewerbliche Nutzung, sondern um eine lediglich bagatellartige Rechtsverletzung. Der von dem Anwalt des Musikverlages für die Abmahngebühren zugrunde gelegte Streitwert von 50.000 Euro ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. Das Gericht nahm hier einen Gegenstandswert von lediglich 5.000 Euro an. Hinzukommen die Schadensersatz- und Vergütungsansprüche des Abmahnanwalts (hier 1200 Euro).
Urteil des LG Magdeburg vom 08.09.2010
Aktenzeichen: 2 S 226/10
JurPC Web-Dok. 201/2010