Das Finanzgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen in Deutschland nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Empfänger der Spende die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist. Als Nachweis anerkannt sind u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und Verwendung der Spendengelder durch den ausländischen Spendenempfänger.
Urteil des FG Düsseldorf vom 14.01.2013
Aktenzeichen: 11 K 2439/10
Pressemitteilung des FG Düsseldorf