Einer vierköpfigen Familie drohte nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs die Obdachlosigkeit. Da sich die Familie trotz eines vorliegenden Räumungsurteils nicht um eine neue Wohnung bemühte, verpflichtete die Ordnungsbehörde den bisherigen Vermieter zur weiteren Gestattung des Aufenthalts der Familie in dessen Wohnung. Dieser wehrte sich erfolgreich gegen den Ordnungsbescheid.
Bei einer zwangsweisen „Wohnungseinweisung“ muss es sich um einen Ausnahmefall handeln, bei dem strenge Maßstäbe anzulegen sind. Zunächst ist Voraussetzung, dass der betroffene Mieter den Zustand nicht selbst verursacht hat. Des Weiteren ist ein Nachweis der Behörde zu verlangen, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Dieser Nachweis war im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die Behörde legte im Prozess nicht schlüssig dar, warum die Familie nicht vorübergehend in einem Hotel oder einer Pension untergebracht werden konnte und dass auch kein Wohnraum in eigenen Immobilien der Kommune zur Verfügung stand.
Urteil des VG Darmstadt vom 20.07.2009
Aktenzeichen: 3 L946/09.DA
NJW-Spezial 2009, 722