Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (z.B. Preis pro Liter oder Kilogramm). Diese Vorschrift gilt selbstverständlich auch für Internethändler.
Der Händler kann sich auch nicht darauf berufen, die fehlerhaften Angaben zum Grundpreis eines angebotenen Produkts (hier Gemüsekonserven) beruhten auf einem Versehen eines sonst zuverlässigen Mitarbeiters, der irrtümlich ein Onlineformular zum Hochladen der Angebote falsch ausgefüllt hatte. Das Oberlandesgericht Köln räumte ein, dass ein derartiger Fehler insbesondere bei einem Massengeschäft durchaus vorkommen kann. Dies ändert jedoch nichts an der Verantwortlichkeit des Internethändlers für den objektiv vorliegenden Rechtsverstoß. An die Sorgfaltspflicht eines Internethändlers dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als an die eines stationären Lebensmittelhändlers.
Urteil des OLG Köln vom 19.10.2012
Aktenzeichen: 6 U 46/12
Pressemitteilung des OLG Köln