Nach § 19 TabakerzG (Tabakerzeugnisgesetz) ist es weitgehend verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu werben. Der Bundesgerichtshof bejahte einen Verstoß gegen das Werbeverbot durch einen Tabakhersteller, der auf der Startseite seines Internetauftritts „vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten“, da dadurch Besuchern der Seite die Tabakprodukte nähergebracht und als attraktiv dargestellt werden.
Urteil des BGH vom 05.10.2017
Aktenzeichen: I ZR 117/16
WRP 2018, 51