Die feste Pensionsgrenze für Richter und Richterinnen stellt zwar eine Altersdiskriminierung dar, die jedoch sachlich gerechtfertigt ist. Die europäische Richtlinie 2000/78/EG lässt die Einführung strikter Altersgrenzen dann zu, wenn das Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigten, die Personalplanung zu optimieren und dieses Ziel mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden kann. Mit der Begründung wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage einer Richterin ab, die trotz Erreichens der Altersgrenze nicht aus dem Justizdienst ausscheiden wollte.
Urteil des VG Frankfurt vom 27.01.2014
Aktenzeichen: 9 K 15223/13.F
Pressemitteilung des VG Frankfurt