Ein Mann setzte für mehrere Grundstücksgeschäfte seine beiden Töchter als „Strohfrauen“ ein. Als sich später herausstellte, dass die beiden keinerlei Einfluss auf die Geschäfte hatten und auch die Veräußerungsgewinne dem Vater zuflossen, wurden diesem bei seinen Einkünften die Gewinne auch zugeschlagen. Später ging der Vater pleite. Nun nahm das Finanzamt die beiden Töchter auf Zahlung der Steuerschulden in Anspruch.
Zu Recht, befand das Finanzgericht Münster. Wer einem anderen Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, haftet für dessen Steuerschulden mit. Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme sind gegeben, wenn sich Sohn oder Tochter vorsätzlich vom Vater als „Strohfrau“ bzw. „Strohmann“ einschalten lassen, um dessen steuerliche Gewinne aus Vermietungen und Wohnungsveräußerungen gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern.
Urteil des FG Münster vom 01.04.2009
Atenzeichen: 5 K 2342/05 E
Wirtschaftswoche Heft 35/2009, Seite 84