Verbraucher dürfen Stromlieferungsverträge auch bei gestiegenen „Fremdkosten“ außerordentlich kündigen, um anschließend zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entgegenstehende Klausel im Kleingedruckten eines Stromlieferungsvertrags, wonach eine Kündigung wegen neu eingeführter oder gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen nicht möglich sein sollte, wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam.
Urteil des BGH vom 05.07.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 163/16
MDR 2017, 1115