Befindet sich ein Wohnungseigentümer in erheblichem Umfang mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, gegen ihn eine Versorgungssperre zu verhängen. Dies umfasst nach einem Urteil des Landgerichts München auch die Stromzufuhr zu der Wohnung. Hierzu kann die im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage zur Wohnung auch dann gekappt werden, wenn der betroffene Eigentümer den Verbrauch direkt an den Stromversorger bezahlt. Der Gemeinschaft steht auch in diesem Fall wegen der Wohngeldrückstände ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zurverfügungstellung der hauseigenen Stromleitung zu.
Urteil des LG München I vom 08.11.2010
Aktenzeichen: 1 S 10608/10
Mietrecht kompakt 2011, 20