Lässt sich ein Student zu Beginn des Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien und versichert er sich privat, bleibt er für die Zeit des Studiums an diese Wahl gebunden. Er kann daher nicht ohne Weiteres zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die einmal erteilte Befreiung wirkt unwiderruflich bis zum Studienende, also auch für ein Zweitstudium.
Urteil des SG Trier vom 16.02.2011
Aktenzeichen: S 5 KR 119/10
Niedergelassener Arzt 2011, Nr. 5, 6