Eltern, die Kindergeld und einen Ausbildungsfreibetrag für ihren studierenden Sohn erhalten, können darüber hinaus die Studiengebühren für die private Hochschule in Höhe von jährlich 7.080 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Studiengebühren sind dem üblichen Ausbildungsbedarf zuzurechnen.
Hinweis: Erhalten die Eltern zum Beispiel wegen Erreichens der Altersgrenze des Kindes weder Kindergeld noch Ausbildungsfreibetrag, können sie ab 2010 Unterstützungsleistungen bis zu 8.004 Euro (bis 2009: 7.680 Euro) als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Urteil des BFH vom 17.12.2009
Aktenzeichen: VI R 63/08
DStR 2010, 314
Der Betrieb 2010, 482