Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind für die Eltern des Studierenden nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen zum Beispiel durch das Studium an einer ausländischen Privatuniversität im Einzelfall sehr hoch sind.
Urteil des BFH vom 17.12.2009
Aktenzeichen: VI R 63/08
Der Betrieb 2010, 482