Ein Berufsvormund oder -betreuer erhält nach dem Gesetz für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung von 19,50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Verfügt der Vormund/Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, und auf 33,50 Euro, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der hierfür vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle vorgesehenen Prüfung. Hat ein Berufsbetreuer das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss beendet und hat er auch keine andere einer Lehre oder einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung durch die Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgeschlossen, steht ihm trotz der während der Studienzeit erworbenen Spezialkenntnisse nur der Stundensatz von 19,50 Euro zu.
Beschluss des BGH vom 20.02.2013
Aktenzeichen: XII ZB 610/11
MDR 2013, 493
FamRZ 2013, 693