Stürzt der Besucher eines Hallenbades bei winterlichen Wetterverhältnissen, weil er auf dem Parkplatz nicht den ordnungsgemäß geräumten Gehweg benutzt, sondern quer über mehrere, nicht vollständig geräumte Parkflächen geht, haftet er selbst für den entstandenen Schaden. Der Betreiber des Hallenbades ist nicht verpflichtet, sämtliche Parkflächen ständig von Schnee und Eis zu räumen. Es genügt, wenn er – wie hier – einen von jedem Parkplatz aus mit wenigen Schritten erreichbaren Gehweg bis zum Eingang räumt.
Urteil des LG Coburg vom 11.05.2011
Aktenzeichen: 13 O 678/10
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